Satzung des Bläserchor Reusch e. V.

§ 1

Der Bläserchor Reusch mit Sitz in Reusch, ist ein Verein, der ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Musik.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung einer Musikkapelle, Förderung des Liedgutes und Mitwirkung bei Gottesdiensten und kirchlichen Anlässen.

 

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke.

 

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Uber die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

Jedes Mitglied haftet für die, ihm vom Verein anvertrauten Vereinseigentümer, wie Instrument, Notenmaterial, Bekleidung und sonstiges Zubehör, in vollem Umfang.

 

§ 7

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Ist ein Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages länger als sechs Monate im Rückstand, endet die Mitgliedschaft durch Vorstandsbeschluss, spätestens aber zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.

 

§ 8

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. des Kalenderjahres bzw. zum Ablauf des Wirtschaftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen.

Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsver­mögen.

 

§ 9

Werden die Interessen des Vereins von dem Mitglied vorsätzlich verletzt, kann ein Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden.

Gibt der Betroffene eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Mit­gliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss über die Ausschließung wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied von Seiten des Vorstandes schriftlich bekanntgegeben.

 

§ 10

Der Vorstand besteht aus:

a)         Vorstand

b)         stellvertretenden Vorstand

c)         Jugendvertreter

d)         Kassier

e)         Schriftführer

f)          Dirigenten

g)         Festausschuss (bei Bedarf).

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils vier Geschäftsjahren in geheimer Wahl gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Vorstandmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung der Mitgliederversammlung oder durch Rücktritt.

Scheidet der erste Vorstand aus dem Verein aus, so hat innerhalb von sechs Wochen in einer Mitgliederversammlung die Ersatzwahl zu erfolgen. Scheidet der zweite Vorstand aus, so vertritt ihn bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung der Jugendvertreter.

Scheidet ein weiteres Vorstandsmitglied aus, so kann der erweiterte Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern einen Stellvertreter benennen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den weiteren Verbleib in der Vorstandschaft oder über eine Neuwahl bis zur nächsten allgemeinen Wahl.

 

§ 11

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es besteht Gesamtvertretung. Dem Vorstand obliegt auch die Vereinsverwaltung. Für die Beschlussfassung gelten die §§ 28 Abs. 1 und 32 BGB.

 

§ 12

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist und wenn der 5. Teil der Mitglieder die Berufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt.

 

§ 13

Die Mitgliederversammlung hat der Vorstand und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorstand einzuberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 1 Woche einzuberufen. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen eingehalten werden. Die Tagesordnung hat den Vorstandsmitgliedern mit der Einberufung zuzugehen.

 

§ 14

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Ist dieser verhindert, muss die Leitung durch den stellvertretenden Vorstand erfolgen. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Tagungsleiter gewählt werden, wenn hierfür Gründe vorhanden sind. Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere Tagesordnungspunkte beschließen.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wird durch die Mitgliederversammlung eine andere Abstimmungsart beschlossen, muss diese ausgeführt werden. Ein Beschluss ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Ausschließung eines Mitgliedes, die Satzungsänderung oder die Auflösung eines Vereins ist. Die Änderung des Satzungszwecks kann nur einstimmig beschlossen werden, nicht erschienene Mitglieder müssen nachträglich zustimmen.

 

§ 15

Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 16

Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

 

§ 17

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde Reusch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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